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§ 29 TÄKamWO

Fassungen
ab 08.12.2012 — BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute08.12.2012 BGBl. II Nr. 420/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

08.12.2012BGBl. II Nr. 420/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamWO

Index

86/02 Tierärzte

Text

Stimmenzählung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 28, behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
  2. Absatz 2,Bei Auszählung der Stimmen ist mit der Abteilung der Selbständigen zu beginnen, danach ist die Abteilung der Angestellten auszuzählen und danach die Bundesländer, in alphabetischer Reihenfolge.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission mischt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, wegen Nichteintragung in die Wählerevidenz von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Rückkuverts;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in die Wählerevidenz für den Wahlkörper eingetragenen wahlberechtigten Personen, für die eine Stimmabgabe vermerkt wurde;
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Ziffer 2, mit der Zahl gemäß Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Listen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die vergebenen Vorzugsstimmen.

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20008103

Dokumentnummer

NOR40144308