(3)Absatz 3,Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (§ 27 Abs. 3) mindestens ein Drittel der auf diese Liste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (§ 31 Abs. 1), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag (Liste) maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht.Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (Paragraph 27, Absatz 3,) mindestens ein Drittel der auf diese Liste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (Paragraph 31, Absatz eins,), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag (Liste) maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht.