Rechtstracker.at

§ 12 HLBV 2013

Fassungen
ab 15.08.2017 — BGBl. II Nr. 217/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute15.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 217/2017
§ 1201.01.201314.08.2017 BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.08.2017BGBl. II Nr. 217/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Praktische Fahrprüfung

Inhalt und Ablauf

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen
    1. Ziffer eins
      Fahren im Verkehr,
    2. Ziffer 2
      Fahren im Gelände,
    3. Ziffer 3
      Übungen im verkehrsfreien Raum,
    4. Ziffer 4
      Besprechungen von erlebten Situationen und
    5. Ziffer 5
      Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
    Das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr hat – ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung nach Paragraph 2, FSG, – hinsichtlich der Klassen A1, A2, A, B und BE mindestens 25 Minuten, hinsichtlich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E mindestens 45 Minuten, jeweils auch auf Straßen mit starkem Verkehr, zu umfassen.
  2. Absatz 2,Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
    1. Ziffer eins
      auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E, F, M1E, M2E, M3E und M4E die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muss,
    2. Ziffer 2
      die für das Lenken des Fahrzeugs richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
    3. Ziffer 3
      eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren,
    4. Ziffer 4
      sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten sowie umweltbewusst zu fahren und
    5. Ziffer 5
      die im jeweiligen Heereskraftfahrzeug vorhandenen Hilfseinrichtungen für das Geländefahren den Verhältnissen entsprechend rechtzeitig und in der richtigen Reihenfolge zu verwenden, Geländestrecken richtig zu beurteilen, die sicherste Fahrspur mit der entsprechenden Fahrgeschwindigkeit zu wählen, Steigungen und Gefälle sicher zu befahren sowie Gräben, Mulden und Böschungen sicher zu überwinden.
    In den Fällen der Ziffer eins, hat sich diese Überprüfung insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlage, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben sowie sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die Vorschriften der im Paragraph 10, angeführten Themenbereiche beim Lenken des Kraftfahrzeugs einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Fahrprüfer darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrags zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
  4. Absatz 4,Während der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
  5. Absatz 5,Im Zuge der praktischen Fahrprüfung hat der Fahrprüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich der Gefahrenlehre nach Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Fahrprüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situation abgesehen werden.

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40196397