Rechtstracker.at

§ 3 HLBV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 422/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 422/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HLBV 2013

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Soldaten,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes,
    3. Ziffer 3
      Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, und
    4. Ziffer 4
      sonstige Bedienstete, Verwaltungspraktikanten und Lehrlinge, jeweils im Bereich der Heeresverwaltung sowie der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    die jeweils über eine Heereslenkberechtigung verfügen, während der Ausübung aller im Zusammenhang mit dem Lenken von Heereskraftfahrzeugen erforderlichen Tätigkeiten.
  3. Absatz 3,Heeresfahrlehrpersonal (Lehrberechtigte) nach dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Heeresfahrschullehrer und
    2. Ziffer 2
      Heeresfahrlehrer.
  4. Absatz 4,Die Lehrberechtigung nach dieser Verordnung ist das durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuerkannte Recht, praktischen und/oder theoretischen Unterricht in der militärischen Kraftfahrausbildung zu erteilen. Über die zuerkannte Lehrberechtigung ist durch die Ausbildungsstelle ein Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Klassen Unterricht erteilt werden darf.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008105

Dokumentnummer

NOR40144339