Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heereslenkberechtigungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrprüfer
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die sachverständigen Fahrprüfer sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Klasse verfügen.
(2)Absatz 2,Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 7 Abs. 2 zu erstellen.Die Fahrprüfer dürfen nur Fahrprüfungen für jene Klassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach Paragraph 7, Absatz 2, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung zum Fahrprüfer endet mit ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, insbesondere wegen
mangelnder Vertrauenswürdigkeit als Heeresfahrschullehrer,
mangelnde Verkehrszuverlässigkeit,
mangelnder fachlicher Befähigung,
mangelnder gesundheitlicher Eignung oder
Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40144344