Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 428/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 91/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2014,
Text
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderdie für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat odereine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Plurinationaler Staat Bolivien,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik der Union von Myanmar,
Islamische Republik Pakistan,
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
Arabische Republik Syrien,
Vereinigte Republik Tansania,
Sozialistische Republik Vietnam.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014
Dokumentnummer
NOR40144361