Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Allgemeine Informationen
§ 1a.Paragraph eins a,
Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß § 19 Abs. 2a PKG zur Verfügung zu stellen: Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, PKG zur Verfügung zu stellen:
Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
den Mitgliedstaat, in dem die Pensionskasse zugelassen oder eingetragen ist;
die für die Pensionskasse zuständige Aufsichtsbehörde;
die Rechte und Pflichten
der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch die Pensionskasse vorgesehen ist;
falls keine Garantie vorgesehen ist, eine entsprechende Klarstellung;
die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 5 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses); die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß § 12 Abs. 7 PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und § 12a PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG (Wechsel in andere VRG oder Sub-VG) und Paragraph 12 a, PKG (Wechsel in eine Sicherheits-VRG);
für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3 PKGfür Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, PKG
eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
die Art der Verwaltungskosten und wie sie bemessen sind.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Telefonnummer, Internetadresse
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40210162