Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 432/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 14/2012/XXII/96/2
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
natürliche oder juristische Personen, die Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Räumlich: Republik Österreich.
Persönlich:
Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013
Dokumentnummer
NOR40144556