Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 432/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 432/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2013

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatliche Bruttogehalt für Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/inn/en beträgt:

 

monatliches Bruttogehalt von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 943,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 987,90

im 5. und 6. Berufsjahr

2 025,30

im 7. und 8. Berufsjahr

2 069,60

im 9. und 10. Berufsjahr

2 117,90

im 11. und 12. Berufsjahr

2 163,90

im 13. und 14. Berufsjahr

2 210,80

im 15. und 16. Berufsjahr

2 257,60

im 17. und 18. Berufsjahr

2 303,90

im 19. und 20. Berufsjahr

2 350,30

im 21. und 22. Berufsjahr

2 396,10

im 23. und 24. Berufsjahr

2 442,30

im 25. und 26. Berufsjahr

2 489,--

im 27. und 28. Berufsjahr

2 535,70

im 29. und 30. Berufsjahr

2 582,10

im 31. bis 36. Berufsjahr

2 628,10

im 37. und 38. Berufsjahr

2 643,90

im 39. und 40. Berufsjahr

2 689,--

  1. Absatz 2,Geprüfte Sonderkindergartenpädagog/inn/en erhalten in Sonderkindergärten monatlich eine Erschwerniszulage von 171,60 €.
  2. Absatz 3,Kindergartenpädagog/inn/en in Sonderkindergärten erhalten 50% der Zulage nach Absatz 2,
  3. Absatz 4,Kindergartenleiter/innen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto

 

€

bei einer Gruppe

66,30

bei zwei Gruppen

114,60

bei drei Gruppen

145,50

bei vier Gruppen

178,50

für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von

33,30

  1. Absatz 5,Arbeitnehmer/innen in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Absatz eins, fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmer/innen in Ausbildung zum/zur diplomierten Elementarpädagogen/Elementarpädagogin erhalten 85% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. Absatz 6,Wenn ein/e Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin den/die Kindergartenleiter/in durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt dem/der Vertreter/in eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
  3. Absatz 7,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, 2, 3, und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.
  4. Absatz 8,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer eins,) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre in einer Einrichtung zurückgelegt werden, die diesem Mindestlohntarif unterliegt. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013

Gesetzesnummer

20008117

Dokumentnummer

NOR40144557