Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organtransplantationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer
entgegen § 11 Abs. 1 vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, vor der Entnahme keine Charakterisierung des Organs oder der Spenderin/des Spenders durchführt oder die in Anlage A bezeichneten Daten über das zu entnehmende Organ und deren/dessen Spenderin/Spender nicht erhebt,
entgegen § 11 Abs. 3 die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,entgegen Paragraph 11, Absatz 3, die erhobenen Informationen nicht unverzüglich an das Transplantationszentrum übermittelt,
gegen die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 verstößt,gegen die Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 4, verstößt,
beim Transport die Anforderungen des § 12 nicht einhält,beim Transport die Anforderungen des Paragraph 12, nicht einhält,
gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt,gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4, verstößt,
den Meldeverpflichtungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oderden Meldeverpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder
als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt,als Entnahmeeinheit oder Transplantationszentrum gegen die Berichtspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen § 4 Abs. 2 einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,Spenderinnen/Spendern von Organen oder dritten Personen entgegen Paragraph 4, Absatz 2, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen lässt oder verspricht,
für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen § 4 Abs. 4 wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,für den Bedarf an Organen oder deren Verfügbarkeit entgegen Paragraph 4, Absatz 4, wirbt, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil in Aussicht stellt oder erzielt, oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,
entgegen § 4 Abs. 5 Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,entgegen Paragraph 4, Absatz 5, Rechtsgeschäfte abschließt, die Organe oder deren Vermittlung zum Gegenstand haben und auf Gewinn gerichtet sind,
entgegen § 5 Abs. 1 eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Entnahme vornimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene/Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat,
entgegen § 5 Abs. 1 eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine die Pietät verletzende Verunstaltung einer Leiche herbeiführt,
gegen § 5 Abs. 3 verstößt,gegen Paragraph 5, Absatz 3, verstößt,
als Entnahmeeinheit entgegen § 7 vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,als Entnahmeeinheit entgegen Paragraph 7, vor der Entnahme von Organen bei Verstorbenen keine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GmbH durchführt,
entgegen § 8 Abs. 1 eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,entgegen Paragraph 8, Absatz eins, eine Entnahme bei einer Person durchführt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in § 8 Abs. 3 vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,eine Entnahme ohne Einwilligung der/des Lebendspenderin/Lebendspenders oder ohne die in Paragraph 8, Absatz 3, vorgesehene ärztliche Aufklärung durchführt,
entgegen § 8 Abs. 5 eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,entgegen Paragraph 8, Absatz 5, eine Entnahme durchführt, obwohl dadurch ein ernstes Risiko für das Leben oder die Gesundheit der/des Spenderin/Spenders besteht,
gegen § 13 verstößt odergegen Paragraph 13, verstößt oder
entgegen § 17 Abs. 1 Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Organe aus Drittstaaten zum Zweck der Transplantation einführt, ohne dass das Organ zur/zum Spenderin/Spender zurückverfolgt werden kann oder sichergestellt ist, dass Qualitäts- und Sicherheitsstandards eingehalten wurden, die jenen dieses Bundesgesetzes zumindest gleichwertig sind,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben und Gesundheit entstanden oder die/der Täterin/Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist auch der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz 2, ist auch der Versuch strafbar.
Schlagworte
Qualitätsstandard
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277947