Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Benachbarte Grubenbaue

Paragraph 10,

Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand von mehr als 50 m von eigenen bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks einzutragen, soweit es sicherheitlich erforderlich ist, wie insbesondere bei möglichen Einwirkungen auf in Betrieb befindliche Grubenbaue sowie auf die Oberfläche, wenn gefährliche Bodenbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung zu erwarten sind, bei bekannten Gebirgsstörungen oder bei Vorliegen besonderer hydrogeologischer Gegebenheiten. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der/die benachbarte Bergbauberechtigte dem/der eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen/deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz 2, des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausüben.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144992