Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
§ 20.Paragraph 20,
Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1 und 18. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten. Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten Paragraphen 3 bis 6, 8 Absatz eins und 18, Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.
Schlagworte
Sondenleitung, Feldleitung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145002