Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Orientierungsvermessungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 26 entsprechender Methoden durchzuführen.Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 26, entsprechender Methoden durchzuführen.
(2)Absatz 2,Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145004