Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Genauigkeit – Orientierungsvermessungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von ±0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss eine Genauigkeit von ±1 Neuminute (0,01 gon) oder von ±30 Sekunden eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,125 L

nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in Metern.
  1. Absatz 3,Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine Genauigkeit von mindestens ±10 mm/km einzuhalten.
  2. Absatz 4,Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist eine Genauigkeit von mindestens ±20 mm/km einzuhalten.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145008