Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
Nachtragsfristen
§ 42.Paragraph 42,
Es sind nachzutragen
die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;die in Paragraph 37, genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;die in Paragraph 38, genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;die in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig.die in Paragraph 41, genannten Risse zumindest zweijährig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145024