Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
Risse und Karten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,In den gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 und § 38 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.In den gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 42 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 42, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40145028