Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit

Risse und Karten

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,In den gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 42, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145028