Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markscheideverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Protokolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Über Vermessungen, Messungen und Berechnungen sind Protokolle zu führen.
(2)Absatz 2,Vermessungs- und Berechnungsprotokolle haben in jedem Fall folgende Angaben zu enthalten:
den Ort, Zweck und Tag der Messungen,
die Namen der Ausführenden,
die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
Angaben zu Witterung, Temperatur, und Luftdruck sowie Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie insbesondere Wetterzug, Traufwasser, Verkehr,
die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, die Programmbezeichnung sowie die Programmversion,
Bezeichnung der verwendeten Anschluss- und Abschlusspunkte sowie
die Anschluss- und Abschlusswerte (Koordinaten, Höhen, Richtungen und dergleichen) mit Quellenangabe.
(3)Absatz 3,Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
die Einheit des Winkelmaßes,
die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen,
die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen sowie
Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie Angaben zur Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung (wie Orientierungsvermessungen, Fortführung des Lage- und Höhennetzes, Erfassung von Bodenbewegungen und Überprüfung der stabilisierten Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit) es erfordert.
(4)Absatz 4,Bei satellitengestützten Messverfahren haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Bei satellitengestützten Messverfahren haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
den verwendeten Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst,
verwendete Transformationsparameter,
innere Genauigkeit, PDOP- bzw. GDOP-Werte, Anzahl der empfangenen Satelliten sowie
(5)Absatz 5,Bei Airborne Laserscanning und terrestrischem Laserscanning oder vergleichbaren Fernerkundungsmethoden haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Bei Airborne Laserscanning und terrestrischem Laserscanning oder vergleichbaren Fernerkundungsmethoden haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
den Namen der Datei der berechneten Werte und deren Speicherort.
(6)Absatz 6,Von den Vermessungs- und Berechnungsprotokollen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
(7)Absatz 7,Die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle müssen deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Korrekturen und Ergänzungen sind zu dokumentieren. Kontrollen sind von den Kontrollierenden zu dokumentieren und zu unterfertigen.
(8)Absatz 8,Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.
Schlagworte
Vermessungsprotokoll, Anschlusspunkt, Lagenetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40144988