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§ 6

Fassungen
ab 01.02.2013 — BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.2013 BGBl. II Nr. 437/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markscheideverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2013BGBl. II Nr. 437/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Protokolle

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über Vermessungen, Messungen und Berechnungen sind Protokolle zu führen.
  2. Absatz 2,Vermessungs- und Berechnungsprotokolle haben in jedem Fall folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort, Zweck und Tag der Messungen,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Ausführenden,
    3. Ziffer 3
      die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
    4. Ziffer 4
      die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu Witterung, Temperatur, und Luftdruck sowie Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie insbesondere Wetterzug, Traufwasser, Verkehr,
    6. Ziffer 6
      die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, die Programmbezeichnung sowie die Programmversion,
    7. Ziffer 7
      Bezeichnung der verwendeten Anschluss- und Abschlusspunkte sowie
    8. Ziffer 8
      die Anschluss- und Abschlusswerte (Koordinaten, Höhen, Richtungen und dergleichen) mit Quellenangabe.
  3. Absatz 3,Bei konventioneller Vermessung haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einheit des Winkelmaßes,
    2. Ziffer 2
      die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen,
    3. Ziffer 3
      die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen sowie
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie Angaben zur Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung (wie Orientierungsvermessungen, Fortführung des Lage- und Höhennetzes, Erfassung von Bodenbewegungen und Überprüfung der stabilisierten Vermessungspunkte auf ihre Brauchbarkeit) es erfordert.
  4. Absatz 4,Bei satellitengestützten Messverfahren haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den verwendeten Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst,
    2. Ziffer 2
      verwendete Transformationsparameter,
    3. Ziffer 3
      innere Genauigkeit, PDOP- bzw. GDOP-Werte, Anzahl der empfangenen Satelliten sowie
    4. Ziffer 4
      Restklaffungen.
  5. Absatz 5,Bei Airborne Laserscanning und terrestrischem Laserscanning oder vergleichbaren Fernerkundungsmethoden haben die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Genauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Restklaffungen sowie
    3. Ziffer 3
      den Namen der Datei der berechneten Werte und deren Speicherort.
  6. Absatz 6,Von den Vermessungs- und Berechnungsprotokollen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
  7. Absatz 7,Die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle müssen deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Korrekturen und Ergänzungen sind zu dokumentieren. Kontrollen sind von den Kontrollierenden zu dokumentieren und zu unterfertigen.
  8. Absatz 8,Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Vermessungs- und Berechnungsprotokolle gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Schlagworte

Vermessungsprotokoll, Anschlusspunkt, Lagenetz

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144988