Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 438/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 438/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 438/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2012 im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahntechnik voll anzurechnen.

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20008133

Dokumentnummer

NOR40145044