Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau, BGBl. II Nr. 107/2008, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2012 im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2012 im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahntechnik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahntechnik voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40145044