Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2012
Dokumentnummer
NOR40145307