Rechtstracker.at

§ 1 TVG 2012

Fassungen
ab 25.05.2018 — BGBl. I Nr. 31/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 101.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 31/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
    1. Ziffer eins
      lebende Wirbeltiere einschließlich
      1. Litera a
        selbständig Nahrung aufnehmender Larven und
      2. Litera b
        Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
    3. Ziffer 3
      lebende Kopffüßer.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
    2. Ziffer 2
      nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
    3. Ziffer 3
      Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
    4. Ziffer 4
      Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
    5. Ziffer 5
      Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
    6. Ziffer 6
      Tiere gemäß Absatz eins,, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
  3. Absatz 3,Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.
  4. Absatz 4,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40202160