Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Meldetermine
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Daten gemäß §§ 3 (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats an die E-Control zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraphen 3, (Stundenwerte) und 9 (Ausgleichsenergiestatistik) sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats an die E-Control zu übermitteln. Daten, die nach erfolgtem Clearing geändert wurden, sind umgehend der E-Control zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 8 Abs. 1 (Marktstatistik) sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Marktstatistik) sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Meldetermine für Erhebungen gemäß § 8 Abs. 2 sind im Zuge der Stichprobenerhebung zu definieren.Meldetermine für Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sind im Zuge der Stichprobenerhebung zu definieren.
(4)Absatz 4,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145724