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§ 5 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Monatswerte

Paragraph 5,

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr sind zu melden:

  1. Ziffer eins
    von den Netzbetreibern
    1. Litera a
      die Abgabe an Endverbraucher,
    2. Litera b
      der Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen,
    3. Litera c
      die Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen,
    4. Litera d
      die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen,
    5. Litera e
      die physikalische Einspeisung in das Fernleitungs- bzw. Verteilernetz aus Speicheranlagen und Produktionsanlagen an den Übergabestellen,
    6. Litera f
      die physikalische Ausspeisung aus dem Fernleitungs- bzw. Verteilernetz in Speicheranlagen (Einpressung) an den Übergabestellen,
    7. Litera g
      die physikalische Einspeisung biogener Gase,
    8. Litera h
      die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) in Summe,
    9. Litera i
      die Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h;
  2. Ziffer 2
    von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
  3. Ziffer 3
    von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen
    1. Litera a
      die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat sowie des Speicherinhalts am Monatsletzten jeweils getrennt nach Speicheranlagen,
    2. Litera b
      der Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb, getrennt nach Speicheranlagen;
  4. Ziffer 4
    von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion sowie der Eigenverbrauch für die Produktion getrennt nach Produktionsanlage.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Speicheranlage

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145717