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§ 7 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Bestandsstatistik

Jahreswerte

Paragraph 7,

Jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr sind zu melden:

  1. Ziffer eins
    von den Netzbetreibern
    1. Litera a
      die Fernleitungen und Verteilerleitungen der Netzebene 2 unter Angabe technischer Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen und Netzebenen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
    2. Litera b
      die Anzahl der Ortsnetze und deren Länge sowie die Länge der Leitungen der Netzebene 3 (ohne Ortsnetze);
    3. Litera c
      für die Verteilerleitungen der Netzebene 3 außerhalb von Ortsnetzen deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
    4. Litera d
      die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt;
  2. Ziffer 2
    von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen
    1. Litera a
      die maximale Produktionsrate in kWh/h;
    2. Litera b
      die Leitungen von Produktionsanlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
    3. Litera c
      die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland;
  3. Ziffer 3
    von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen
    1. Litera a
      das maximale Arbeitsgasvolumen (Speichervolumen) in MWh;
    2. Litera b
      die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate in kWh/h;
    3. Litera c
      die Leitungen von Speicheranlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
    4. Litera d
      die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland.

Schlagworte

Einspeiserichtung, Einspeicherrate

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145719