Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Hauptstück
Bestandsstatistik
Jahreswerte
§ 7.Paragraph 7,
Jeweils für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24 Uhr sind zu melden:
von den Netzbetreibern
die Fernleitungen und Verteilerleitungen der Netzebene 2 unter Angabe technischer Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen und Netzebenen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
die Anzahl der Ortsnetze und deren Länge sowie die Länge der Leitungen der Netzebene 3 (ohne Ortsnetze);
für die Verteilerleitungen der Netzebene 3 außerhalb von Ortsnetzen deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt;
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen
die maximale Produktionsrate in kWh/h;
die Leitungen von Produktionsanlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland;
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen
das maximale Arbeitsgasvolumen (Speichervolumen) in MWh;
die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate in kWh/h;
die Leitungen von Speicheranlagen unter Angabe von technischen Kenngrößen wie Leitungslänge, Durchmesser, Nenndruck, Jahr der Inbetriebnahme, jeweils getrennt nach Leitungen sowie deren geographische Darstellung in digitaler Form zur Erstellung eines österreichischen Leitungsplanes;
die technische Maximalkapazität in Summe je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabestelle zum Ausland.
Schlagworte
Einspeiserichtung, Einspeicherrate
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40145719