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§ 9 GStat-VO 2012

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201331.12.2016 BGBl. II Nr. 475/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 475/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2016

Abkürzung

GStat-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Hauptstück
Ausgleichsenergiestatistik

Ausgleichsenergiedaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Menge der gesamten zugewiesenen bilanziellen Ausgleichsenergie getrennt nach
      1. Litera a
        Tagesbilanzierung als Tageswerte,
      2. Litera b
        Stundenbilanzierung als stündliche Werte;
    2. Ziffer 2
      die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order Liste getrennt nach Kauf und Verkauf;
    3. Ziffer 3
      für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Börse am Virtuellen Handelspunkt die Handelsmengen der standardisierten Produkte und der jeweilige Preis in Eurocent/kWh, getrennt nach Kauf und Verkauf jeweils als stündliche Werte;
    4. Ziffer 4
      die jeweiligen Clearingpreise für Ausgleichsenergie in Eurocent/kWh
      1. Litera a
        für Stundenbilanzierung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, bzw. Paragraph 37, Absatz 6, GMMO-VO 2012 inklusive der separat auszuweisenden Auf- und Abschläge und der relevanten mengengewichteten Durchschnittspreise als stündliche Werte;
      2. Litera b
        für Tagesbilanzierung gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 7 bzw. Paragraph 37, Absatz 5 und 7 GMMO-VO 2012 inklusive der relevanten Grenzpreise sowie einer etwaigen Umlage als Tageswerte;
      3. Litera c
        für Verteilernetze inklusive der besonderen Bilanzgruppen und der Biogaseinspeisemengen als Tageswerte.
  2. Absatz 2,Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Menge der gesamten zugewiesenen stündlichen bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 26, Absatz 6, GMMO-VO 2012;
    2. Ziffer 2
      die Menge der gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GMMO-VO 2012 zugewiesenen Ausgleichsenergie;
    3. Ziffer 3
      für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, GMMO-VO 2012 jeweils die durch den Marktgebietsmanager getätigten Handelsmengen der standardisierten Produkte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GMMO-VO 2012.
  3. Absatz 3,Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten die Preise der stündlichen Auktionen in Eurocent/kWh zu melden.
  4. Absatz 4,Jeweils zum Monatsletzten sind vom Marktgebietsmanager bzw. vom Bilanzgruppenkoordinator die registrierten Bilanzgruppen je Marktgebiet zu melden, wobei die registrierten Bilanzgruppen die auch Mengen im Verteilergebiet abwickeln, sowie Bilanzgruppen, die Endverbraucher beliefern, jeweils getrennt anzugeben sind.

Schlagworte

Aufschlag

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20008146

Dokumentnummer

NOR40145721