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§ 10b WFA-GV

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. II Nr. 67/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10b heute01.04.2015 BGBl. II Nr. 67/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. II Nr. 67/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
    1. Ziffer eins
      Problemanalyse,
    2. Ziffer 2
      Zielformulierung,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmenformulierung,
    4. Ziffer 4
      Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
  2. Absatz 2,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Absatz 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.
  3. Absatz 3,Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.
  4. Absatz 4,Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.
  5. Absatz 5,Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.

Schlagworte

Regelungsziel

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40169949