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§ 13 WFA-GV

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. II Nr. 67/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 67/2015
§ 1301.01.201331.03.2015 BGBl. II Nr. 489/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Grundsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. II Nr. 67/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anwendung der methodischen Instrumente

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
  2. Absatz 2,Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Absatz eins, zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20008150

Dokumentnummer

NOR40169945