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§ 13 WFA-FinAV

Fassungen
ab 01.04.2015 — BGBl. II Nr. 69/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2015 § → § BGBl. II Nr. 69/2015
§ 1301.01.201331.03.2015 BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. II Nr. 69/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

3. Abschnitt

Interne Evaluierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die finanziellen Auswirkungen gemäß Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens; oder
    2. Ziffer 2
      langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 9, vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      Förderungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, vorliegen. Die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 ARR 2014 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Aufwandsgruppe

Im RIS seit

10.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40169956