Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
3. Abschnitt
Interne Evaluierung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wennBei einer internen Evaluierung gemäß Paragraph 11, WFA-GV sind die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
die finanziellen Auswirkungen gemäß Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens; oderdie finanziellen Auswirkungen gemäß Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens; oder
langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß § 9 vorliegen oderlangfristige finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 9, vorliegen oder
Förderungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, vorliegen. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 und 2 ARR 2014 bleiben unberührt.Förderungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, vorliegen. Die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und 2 ARR 2014 bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der finanziellen Auswirkungen ist Paragraph 11, WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung berechneten Betragswerten sind je Aufwands- und Ertragsgruppe darzustellen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Aufwandsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40169956