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§ 4 WFA-FinAV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 490/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Finanzielle Auswirkungen sind die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens
    1. Litera a
      auf den Bundeshaushalt hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge, der Aus- und Einzahlungen, der Vermögenswerte und Fremdmittel zu einem bestimmten Stichtag und der Vollbeschäftigtenäquivalente oder
    2. Litera b
      auf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften oder der Sozialversicherungsträger.
  2. Ziffer 2
    Projekt ist ein einmaliges, in seinen Aufwendungen begrenztes Unternehmen mit Anfangs- und Endtermin, das unternommen wird, um ein Ergebnis zu erzeugen.
  3. Ziffer 3
    Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist eine von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.

Schlagworte

Auszahlung, Anfangstermin

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40145778