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§ 6 WFA-FinAV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 490/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Prüfung der Betroffenheit und Wesentlichkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß Paragraph 30, BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß Paragraph 94, Absatz 5, BHG 2013 betroffen sind:
    1. Ziffer eins
      Ertragsgruppen:
      1. Litera a
        Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
      2. Litera b
        Finanzerträge.
    2. Ziffer 2
      Aufwandsgruppen:
      1. Litera a
        Personalaufwand,
      2. Litera b
        Transferaufwand,
      3. Litera c
        Betrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) und
      4. Litera d
        Finanzaufwand.
    3. Ziffer 3
      Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund
      1. Litera a
        der Investitionstätigkeit,
      2. Litera b
        der Finanzierungstätigkeit und
      3. Litera c
        der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen.
  2. Absatz 2,Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.
  3. Absatz 3,Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2012, übersteigen.
  4. Absatz 4,Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.
  5. Absatz 5,Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Aufwandsgruppe

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40145780