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§ 9 WFA-FinAV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 490/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 490/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berechnung langfristiger finanzieller Auswirkungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr
    1. Ziffer eins
      den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
    2. Ziffer 2
      20 Millionen Euro
    übersteigen, ist zu berechnen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die nächsten 30 Finanzjahre voraussichtlich sein werden. Die Ziffer eins, gilt für alle Untergliederungen des Bundesfinanzgesetzes ausgenommen die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“; in diesem Falle ist nur die Ziffer 2, anzuwenden. Wenn das auf das vierte Finanzjahr folgende Jahr repräsentativ ist, ist diese Angabe ausreichend. Ist dies nicht der Fall, so sind die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt pro Jahr anzugeben. Gegebenenfalls kann die Entwicklung in Form von Szenarien dargelegt werden.
  2. Absatz 2,Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40145783