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§ 2 WFA-GWV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 491/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 491/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Gesamtwirtschaft-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 491/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-GWV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, sowie folgende maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Die Wirtschaftsleistung, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP), gibt den Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen an, die innerhalb eines Jahres in einer Volkswirtschaft für den Endverbrauch hergestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Nachfrageseite einer Volkswirtschaft setzt sich zusammen aus der gesamten Nachfrage des öffentlichen und des privaten Sektors sowie der Nettonachfrage des Auslandes (Exporte abzüglich der Importe) nach Waren und Dienstleistungen.
  3. Ziffer 3
    Nachfrageseitige Maßnahmen sind solche, die die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft beeinflussen.
  4. Ziffer 4
    Die öffentliche Nachfrage umfasst den öffentlichen Konsum sowie öffentliche Investitionen gemäß der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR).
  5. Ziffer 5
    Die private Nachfrage umfasst den privaten Konsum sowie private Investitionen gemäß der VGR.
  6. Ziffer 6
    Die Auslandsnachfrage ist die Nachfrage nach heimischen Waren und Dienstleistungen durch das Ausland gemäß der VGR.
  7. Ziffer 7
    Der Wertschöpfungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung der Wirtschaftsleistung.
  8. Ziffer 8
    Der Beschäftigungseffekt ist die durch zusätzliche oder geringere Nachfrage induzierte Änderung des Beschäftigungsvolumens.
  9. Ziffer 9
    Die Angebotsseite einer Volkswirtschaft umfasst die gesamte Produktion der verfügbaren Waren und Dienstleistungen.
  10. Ziffer 10
    Angebotsseitige Maßnahmen sind solche, die das Angebot an den Produktionsfaktoren (Arbeit und Kapital) oder deren Kombination und damit das gesamtwirtschaftlichen Angebot an Waren und Dienstleistungen beeinflussen.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008153

Dokumentnummer

NOR40145803