Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vereinfachte Abschätzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
wesentlich betroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145813