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Anl. 1 WFA-VKV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 497/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 497/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 497/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-VKV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anlage 1 Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen

Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen

Fragen

1) Bürgerinnen/Bürger

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

2) Unternehmen

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

Kann die Frage zur wesentlichen Betroffenheit nicht eindeutig bejaht werden, ist eine vereinfachte Abschätzung als Schnellprüfung der Verwaltungskosten für die voraussichtlich größte Informationsverpflichtung durchzuführen. Dabei muss, abweichend von der vertiefenden Abschätzung, keine Unterteilung in Personengruppe/Unternehmensgruppierung und Verwaltungstätigkeiten vorgenommen werden. Es sind folgende Formeln sowie für die Berechnungsparameter geschätzte Durchschnittswerte zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Für Bürgerinnen und Bürger:
    Kosten der Verwaltungstätigkeit = Zeit und direkte Kosten;
    Zeit = Zeit pro Fall × Anzahl der Fälle;
    Direkte Kosten = direkte Kosten pro Fall × Anzahl der Fälle
  2. Ziffer 2
    für Unternehmen:
    Verwaltungskosten der Informationsverpflichtung = [(Zeit in Stunden × Durchschnittstundensatz gemäß Anlage 3 × Frequenz pro Jahr) + externe Kosten pro Jahr] × Unternehmensanzahl

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013

Gesetzesnummer

20008156

Dokumentnummer

NOR40145833