Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Controllingverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Spezifische Controllingkonzepte
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
für welche Stellen oder Organisationseinheiten das Budgetcontrolling innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist,
wer für die Durchführung des Budgetcontrolling verantwortlich ist,
an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
was über die Berichtsinhalte gemäß § 3 Abs. 6 und den §§ 4 bis 7 hinaus zu berichten ist undwas über die Berichtsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und den Paragraphen 4 bis 7 hinaus zu berichten ist und
welche Kennzahlen zu ermitteln und an wen diese zu berichten sind.
(3)Absatz 3,Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von drei Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von drei Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.
Schlagworte
Strukturbereich
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145858