Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 500/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Controllingverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 500/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Spezifische Controllingkonzepte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      für welche Stellen oder Organisationseinheiten das Budgetcontrolling innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist,
    2. Ziffer 2
      wer für die Durchführung des Budgetcontrolling verantwortlich ist,
    3. Ziffer 3
      an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
    4. Ziffer 4
      was über die Berichtsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und den Paragraphen 4 bis 7 hinaus zu berichten ist und
    5. Ziffer 5
      welche Kennzahlen zu ermitteln und an wen diese zu berichten sind.
  3. Absatz 3,Nach wesentlichen, die Struktur- und die Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien betreffenden Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung oder wesentlichen Organisationsänderungen des haushaltsleitenden Organs sind innerhalb von drei Monaten Anpassungen der spezifischen Controllingkonzepte vorzunehmen.

Schlagworte

Strukturbereich

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

20008159

Dokumentnummer

NOR40145858