Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 482/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145866