Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 9).Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (§ 3), eines Mobilitätspauschales (§ 4) und eines Energie- und Raumpauschales (§ 5) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO.Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung eines Grundpauschales (Paragraph 3,), eines Mobilitätspauschales (Paragraph 4,) und eines Energie- und Raumpauschales (Paragraph 5,) ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien sind die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mobilitätspauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Berücksichtigung des Energie- und Raumpauschales ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales sowie das Vorliegen von außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenen Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen.
Schlagworte
Energiepauschale
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145911