Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. (3)Absatz 3,Ist das Basisjahr gemäß § 6 Abs. 1 das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß § 4 Abs. 1 lit. a oder lit. b bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.Ist das Basisjahr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, das Jahr 2018 oder 2019, kann das Mobilitätspauschale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen stets in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Gaststättengewerbe
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225687