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§ 3 LA-V 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 509/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 509/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 509/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen

Paragraph 3,

Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Leistung haushaltsführender Stellen innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes erfolgt, ausgenommen
    1. Litera a
      das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 6,
  2. Ziffer 2
    der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit. Wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen. Mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt. Fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an eine haushaltsführende Stelle unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten.
  3. Ziffer 3
    die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht.
  4. Ziffer 4
    von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des zuständigen haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
  5. Ziffer 5
    Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens vorübergehend überlassen werden, ausgenommen, das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung ausdrücklich festgelegt.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40145943