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§ 7 LA-V 2013

Fassungen
ab 06.06.2025 — BGBl. II Nr. 103/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute06.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 103/2025
§ 701.01.202405.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 83/2024
§ 701.01.201331.12.2023 BGBl. II Nr. 509/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 509 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.06.2025BGBl. II Nr. 103/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nutzung von nicht durch die Burghauptmannschaft Österreich verwalteten und betreuten Objekten des Bundes durch haushaltsführende Stellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Nutzungsüberlassungen zwischen haushaltsführenden Stellen von nicht dem Paragraph 6, unterliegenden Objekten sind ab 1. Jänner 2013 marktübliche Benützungsvergütungen und Bewirtschaftungskosten zu entrichten. Bei der Berechnung der Benützungsvergütungen können aus verwaltungsökonomischen Gründen auch die in der Anlage 3 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Hierüber sind jedenfalls schriftliche Verwaltungsübereinkommen abzuschließen, die insbesondere das Ausmaß der Nutzfläche, die Dauer der Überlassung sowie die Höhe der Benützungsvergütung und der Bewirtschaftungskosten zu enthalten haben.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung von Benützungsvergütungen kann entfallen, wenn deren Betrag insgesamt 50 000 Euro pro Finanzjahr nicht übersteigt. Paragraph 3, Ziffer 2, 2 und 3, Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

06.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40269584