Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen
einer zweckgebundenen Gebarung (§ 55 Abs. 5 BHG 2013), einer zweckgebundenen Gebarung (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013),
einer EU-Gebarung (§ 55 Abs. 6 BHG 2013) oder einer EU-Gebarung (Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013) oder
der variablen Gebarung (§ 55 Abs. 7 BHG 2013) sowieder variablen Gebarung (Paragraph 55, Absatz 7, BHG 2013) sowie
Rücklagengebarungen auf Grund von speziellen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen,
sindsind gesondert zu stellen; die §§ 2 und 3 sind anzuwenden.gesondert zu stellen; die Paragraphen 2 und 3 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (§ 55 Abs. 5 BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145958