Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rücklagen-Richtlinien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rücklagenzuordnung
§ 6.Paragraph 6,
Rücklagen gemäß BHG 2013 dürfen im Sinne dieser Richtlinien erst verwendet werden, wenn in der jeweiligen Untergliederung die am Ende des Finanzjahres 2012 gebildeten Rücklagen gemäß § 121 Abs. 5 bis 7 BHG 2013 auf die entsprechenden Detailbudgets vollständig aufgeteilt wurden. Rücklagen gemäß BHG 2013 dürfen im Sinne dieser Richtlinien erst verwendet werden, wenn in der jeweiligen Untergliederung die am Ende des Finanzjahres 2012 gebildeten Rücklagen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 bis 7 BHG 2013 auf die entsprechenden Detailbudgets vollständig aufgeteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013
Dokumentnummer
NOR40145960