Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 511/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201331.12.2019 BGBl. II Nr. 511/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 511/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 18/2019

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
  2. Absatz 2,Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Absatz eins, genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20008171

Dokumentnummer

NOR40145964