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§ 11 FoPV

Fassungen
ab 18.10.2024 — BGBl. II Nr. 281/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute18.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 281/2024
§ 1129.12.201217.10.2024 BGBl. II Nr. 515/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forschungsprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.10.2024BGBl. II Nr. 281/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FoPV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen vergleiche Paragraph 14,).

Text

3. Abschnitt
Datenschutz und Geheimhaltung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.
  2. Absatz 2,Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes unwiederbringlich zu löschen.
  5. Absatz 5,Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40265829