Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forschungsprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen vergleiche Paragraph 14,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
NOR40145983