Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Berechnung der moldauischen Teilleistung
Besteht nach den moldauischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige moldauische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den moldauischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der moldauischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146022