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Art. 23

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.12.2012 BGBl. III Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2012,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. III Nr. 174/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

  1. Absatz eins,Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
    1. Litera a
      Sind Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat diesen Übergang an;
    2. Litera b
      hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Vertragsstaat diesen Anspruch an.
  2. Absatz 2,Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20008174

Dokumentnummer

NOR40146031