Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.Die Meldungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4, Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.Die Meldungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.Die monatlichen Aufstellungen gemäß Paragraph 2, sind elektronisch zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013
Dokumentnummer
NOR40146038