Rechtstracker.at

§ 2 WFA-UntV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 492/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 492/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WFA-Unternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 492/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-UntV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
    1. Ziffer eins
      mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , erzielen oder
    2. Ziffer 2
      ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
      Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
  2. Absatz 2,Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
    1. Ziffer eins
      Ein-Personen-Unternehmen (EPU);
    2. Ziffer 2
      Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins, fallenden;
    3. Ziffer 3
      Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins u, n, d, 2 fallenden;
    4. Ziffer 4
      mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins bis 3 fallenden.
  3. Absatz 3,Große Unternehmen sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bzw. solche, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, weiters verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten.
  4. Absatz 4,Phasen des Unternehmenszyklus sind insbesondere die Gründung, Übernahme oder Schließung von Unternehmen.
  5. Absatz 5,Innovation bedeutet die Umsetzung von Ideen in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren. Innovationsfähigkeit ist die Fähigkeit von Unternehmen, Innovationen hervorzubringen und diese umzusetzen.
  6. Absatz 6,Internationalisierung ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen und umfasst insbesondere Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern, Niederlassungen im Ausland usw.
  7. Absatz 7,Unter Finanzmittel sind entweder Fremdmittel (z. B. Kredite, öffentliche Zuschüsse) oder Eigenmittel (z. B. Beteiligungskapital, Rücklagen) zu verstehen.

Schlagworte

Werkleistung

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20008177

Dokumentnummer

NOR40146052