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§ 13 TVV 2012

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 522/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 522/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 522/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Fütterung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters sind in den Einrichtungen Maßnahmen zu ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.
  4. Absatz 4,Alle Tiere müssen Zugang zu Futter und ausreichend Platz haben, um Konkurrenzkämpfe einzuschränken.

Schlagworte

Ernährungsbedürfnis

Im RIS seit

16.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146072